Unsere Satzung

Letzte Aktualisierung: 3. September 2021

§ 1 Name, Sitz, Gründung der Wählergruppe und Geschäftsjahr
1. Südlohner Einwohnerinnen und Einwohner haben sich zu einer Wählergruppe zusammengeschlossen. Die Wählergruppe trägt den Namen WSO – Offene Einwohnerbeteiligung; (Kurzform: WSO).
2. Die Wählergruppe hat ihren Sitz in Südlohn.
3. Die Wählergruppe wurde am 18.11.2019 in Südlohn gegründet.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele
1. Die Wählergruppe WSO – Offene Einwohnerbeteiligung ist ein Zusammenschluss von politisch interessierten Einwohnerinnen und Einwohner aus beiden Ortsteilen und jeden Alters, deren Zweck es ist, durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen für die Gemeindevertretung und deren anderen politischen Gremien bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Dieser Zweck wird insbesondere durch Mitwirkung am und Stellungnahme zum kommunalpolitischen Geschehen und durch Aufklärung der Einwohnerinnen und Einwohner über Ziele und Zweck der Wählergruppe erreicht. Die politische Zielsetzung ist an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und zum Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Südlohn tätig zu werden. Dies soll ohne ideologische oder parteiliche Bindung unter ausschließlicher Orientierung an sachlichen Gesichtspunkten erreicht werden.
2. Die Wählergruppe übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen aus. Sie wird sich im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Aktivitäten ein Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
3. Der Zusammenschluss ist eine Wählergemeinschaft im Sinne des § 34 g EStG.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Wählergruppe WSO – Offene Einwohnerbeteiligung kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Wählergruppe WSO – Offene Einwohnerbeteiligung gemäß dieser Satzung bekennt, ihren Wohnsitz in der Gemeinde Südlohn hat und der die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht gerichtlich aberkannt worden ist. Der Beitritt erfolgt durch Annahme des schriftlichen oder elektronischen Aufnahmegesuches aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Hierüber wird das Mitglied auf dem selben Wege informiert. Die Regelungen des KWahlG (NRW) bleibt davon unberührt, d.h. bei der Kandidatenaufstellung sind nur diejenigen Mitglieder abstimmungsberechtigt, die im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.
2. Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer Organisation ist, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes NRW als verfassungsfeindlich bezeichnet wird, oder offene Meinungen zeigt/äußert die den vorgenannten Organisationen nahe liegt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ferner kann nicht Mitglied werden, wer auf einer gemeindlichen konkurrierenden Liste kandidiert oder für diese ein Mandat ausübt. Tritt ein solcher Umstand erst nach Erwerb der Mitgliedschaft ein, endet die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Eintreten des Umstandes.
3. Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Monatsende durch
a) schriftliche oder elektronischer Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber des Vorstandes;
b) den Tod des Mitglieds;
c) Ausschluss.
Voraussetzung für den Ausschluss ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder. Der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Wählergruppe schädigt oder deren Zweck und Zielen zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, sich persönlich, schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
Es soll im Grundsatz eine beitragsfreie Mitgliedschaft angestrebt werden. Finanziert werden soll die Wählergruppe vorrangig aus Spenden. Über eine Einführung von Mitgliedsbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit zweidrittel-Mehrheit. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung fest.


§ 5 Organe
Organe der Wählergruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder der Wählergruppe bilden die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal pro Halbjahr einberufen. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Die Einladung hat in schriftlicher oder elektronischer Form (z.B. E-Mail) zu erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift/elektronische Anschrift (E-Mail-Adresse) des Mitglieds gerichtet wurde.
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen; die Mitglieder haben die Gründe u. Zweck in ihrem Antrag anzugeben.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung der Stimme auf andere Mitglieder oder Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in den folgenden Angelegenheiten:
a) Aufstellung des Programms der Wählergruppe;
b) Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen gemäß den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des Landes Nordrhein-Westfalen;
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
f) Beschlussfassung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet werden;
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung der Wählergruppe;
6. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst, die Ausnahme stellen die Personenwahlen dar. Diese sind in geheimer schriftlicher Abstimmung durchzuführen. Auf Antrag von fünfundzwanzig Prozent der anwesenden Mitglieder ist in geheimer schriftlicher Abstimmung zu entscheiden.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte mit Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter wählen. Der Vorstand bestimmt einen Schriftführer für die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Von der Mitgliederversammlung werden alle zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen; sie erstatten der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.


§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand der Wählergruppe besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) seiner/m Stellvertreter/in,
c) der/m Kassierer/in,
d) zusätzlich können Beisitzer/innen gewählt werden,
Die gewählten nach Buchstabe a-c sollten aus beiden Ortsteilen kommen.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 1. a) bis c).
Die Wählergruppe wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 1. a) bis c) vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit des in der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes beträgt einmalig 2 Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zweidritteln aller Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen; dessen Amtsdauer richtet sich nach dem Rest der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Wählergruppe. Er entscheidet über die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung. Er hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durchzuführen.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen
1. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Teilnahme an Kommunalwahlen erfolgt auf der Grundlage des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bewerber/innen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/innen auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber/innen.
2. Über die Nominierung der Kandidaten/innen für die Kommunalwahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Zur Wahl des Gemeinderats legt die Mitgliederversammlung die Kandidaten/innen für die Direktwahl in allen Wahlbezirken fest. Über die Reihenfolge der Bewerber/innen auf der Reserveliste stimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gesondert ab.
4. Für die Wahl des/der Bürgermeister/in der Gemeinde Südlohn kann die Mitgliederversammlung eine/n Kandidaten/in nominieren.


§ 9 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung der Wählergruppe ist nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich; für den Beschluss ist eine Mehrheit von zweidritteln aller Mitglieder erforderlich.


§ 10 Auflösung der Wählergruppe
1. Die Auflösung der Wählergruppe kann nur in einer mit dieser Tagesordnung eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel aller Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung der Wählergruppe fällt die Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Verwendung des Vermögens. Die Gelder müssen für Caritative Zwecke eingesetzt werden.


§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Südlohn, den 18.11.2019